ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 319 Geltendmachung des Ersatzanspruches
1
Mangels Einzelverrechnung (s § 317, § 319a Abs 1) derzeit gegenstandslos. Zur Verrechnung von Ersatzansprüchen allgemein s § 320b.
2
Zu Ersatzansprüchen auf Basis des Regressrechts mehrerer SVT, die in Konkurrenz zueinander stehen, s § 336.