ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 311 Überweisungsbeträge
Übersicht
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I. | Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis | ||||
A. | Voraussetzungen | ||||
1. | Allgemeines | ||||
a) | Exkurs | ||||
2. | Rechtsprechung in Einzelfällen | ||||
B. | Berechnung des Überweisungsbetrags | ||||
C. | Fälligkeit des Überweisungsbetrags | ||||
D. | Wirkung der Zahlung des Überweisungsbetrags |
I. Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis
1
S die zusammenfassende Darstellung des Systems der § 308 bis 314 samt verwandten Bestimmungen Vor § 308 Rz 1 ff.
A. Voraussetzungen
1. Allgemeines
2
Die Verpflichtung des (idR öff-rechtlichen) DG, an den PVT, der aus dem Dienstverhältnis zuletzt zust gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag zu leisten, wird gem Abs 1 ausgelöst, wenn der DN aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis (§ 308 Abs 2; im Wesentl ist ein Beamtenverhältnis angesprochen) oder aus einem nach früherem Recht rentenversicherungsfreien Dienstverhältnis ausscheidet (oder ausgeschieden ist), ohne aus diesem bereits einen Anspruch auf einen Ruhegenuss (Versorgungsgenuss) erworben zu haben (zum Sonderfall des Endes der Pensionsversicherungsfreiheit des aufrechten Dienstverhältnisses: § 311a). Dem Tatbestand des Ausscheidens ist der Fall gle...