ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 307h Gutachtenserstellung
1
Sechs Wochen vor Ablauf der Höchstdauer des Krankengeldanspruchs ist der KVT gem § 139 Abs 6 verpflichtet, den Vers über den bevorstehenden Wegfall dieses Anspruchs zu informieren. Durch diese Maßnahme soll es dem Vers ermöglicht werden, rechtzeitig vor dem Auslaufen der einen Leistung eine andere sv-rechtliche Leistung zu beantragen. Der mit dem 2. SVÄG 2013 geschaffene § 307h soll in diesen Fällen eine zügige Begutachtung durch den PVT sicherstellen (2508 BlgNR 24. GP, 4).