ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 307d Gesundheitsvorsorge der Pensionsversicherungsträger
1
Neben Maßnahmen der Rehabilitation (§§ 300-307c) sollen die PVT die Möglichkeit haben, Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge (früher: Heilfürsorge) zu treffen, weil diese Maßnahmen einem anderen Zweck als die Rehabilitation dienen (388 BlgNR 14. GP, 13 zur 32. Nov). Abs 2 enthält eine beispielsweise Aufzählung solcher Maßnahmen („insb“). Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge können auch den mitversicherten Angehörigen (§ 123) gem Abs 4 gewährt werden. Tomandl (Grundriss6 Rz 283) spricht von einem VF der Gesundheitsbedrohung, der wohl erst vorliege, wenn die Gesundheit „konkret gefährdet“ sei. Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge sind freiwillige Leistungen, die vom PVT unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit und die Auslastung der zur Verfügung stehenden Einrichtungen gewährt werden können.
2
Neben einem Aufenthalt in Kurorten oder Kuranstalten kommen gem Abs 2 Z 3 auch Zuschüsse zu einem solchen Aufenthalt als Maßnahme der Gesundheitsvorsorge in Frage. Für die rechtliche Beurteilung ist maßgebend, dass der Zuschuss für den Kuraufenthalt des Vers (Pensionisten) geleistet wird, nicht aber, an wen er ausbezahlt wird (VwG...