ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 307 Anspruch auf Pension während der Rehabilitation
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Für die Dauer der Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation soll der Lebensunterhalt durch das Übergangsgeld gem § 306 gesichert werden. Seit dem SRÄG 2012 gebührt Übergangsgeld für die nach dem geborenen Vers nur mehr subsidiär in den Fällen, in denen kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld (§ 143a) oder Umschulungsgeld (§ 39b AlVG) besteht (§ 306 Abs 1; für die vor dem geborenen Vers ist § 306 in der am geltenden Fassung weiter anzuwenden, § 669 Abs 5). Ab haben alle Versicherten, wenn sie die Voraussetzungen des § 253e erfüllen, unabhängig von ihrem Geburtsdatum und des Charakters ihrer Invalidität (dauernd oder vorübergehend) Anspruch auf Umschulungsgeld (vgl Sonntag, Neue Entwicklungen bei der beruflichen Rehabilitation, ASoK 2017, 402 [410]), sodass der Anwendungsbereich des Übergangsgelds weiter zurückgedrängt wird. Es besteht kein Anspruch auf eine Leistung aus dem VF der gemindAF mit Ausnahme des Anspruchs auf Knappschaftspension (§ 277; vgl auch § 300 Abs 1). Dabei ist es unerheblich, ob die Rehabilitationsmaßnahme vom PVT erbracht wird, der auch für die Gewährung der Pension zust ist, oder vo...