ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 299a Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus
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Mit (§ 726 Abs 1) sieht § 299a eine neue Leistung, nämlich einen Bonus vor, der entweder zur AZ (Ausgleichszulagenbonus) oder zur Pension aus eigener Pensionsversicherung (Pensionsbonus) bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen gebührt. Die bisher gewährte höhere AZ für Langzeitversicherte gem § 293 Abs 1 lit a sublit cc tritt mit Ablauf des außer Kraft (§ 726 Abs 2; beachte aber die Ausnahme des § 726 Abs 3; s dazu bei § 726 und § 293 Rz 1a). Der Bonus ist infolge der systematischen Stellung des § 299a in Abschnitt V des vierten Teils des ASVG („AZ zu Pensionen aus der PV“) und der Anordnung der Anwendungen zahlreicher Bestimmungen über die AZ auf den Bonus gem Abs 10 (vgl auch Abs 8) - zumindest nach innerstaatlichem Recht - als Sonderform der AZ anzusehen (Pfeil in SV-Komm § 299a Rz 3).
2
Der Bonus wird in drei Varianten gewährt (unter Berücksichtigung der Übergangsregelung des § 726 Abs 3):
Variante 1 (30 Jahre Erwerbstätigkeit): Abs 1 und 2
Variante 2 (40 Jahre Erwerbstätigkeit): Abs 3 und 4
Variante 3 (40 Jahre Erwerbstätigkeit, gemeinsamer Haushalt mit Ehegatten/-in oder eingetragenem Partner/eingetragener Partnerin): A...