ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 299 Tragung des Aufwandes für die Ausgleichszulage
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Dieser Bestimmung kommt kein praktischer Anwendungsbereich zu, weil aufgrund der Bestimmungen des FinanzausgleichsG (§ 2 FAG 2017, BGBl I 2016/116) die AZ zur Gänze vom Bund den PVT ersetzt wird (vgl Pöltner/Pacic, § 299 Anm 1).