ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 297 Verwaltungshilfe der Träger der Sozialhilfe
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Sofern sich für den PVT nicht schon aufgrund des von ihm durchgeführten Verfahrens ergibt, dass der Richtsatz unter Berücksichtigung des ihm bekannten Nettoeinkommens des Pensionsberechtigten überschritten wird, kann er die Verwaltungshilfe des zusten SH-Trägers in Anspruch nehmen. Insb kann dieser um die Ermittlung von Sachbezügen ersucht werden. Zur Mitteilungspflicht der SH-Träger betreffend jene Bezieher einer AZ, die sich gewöhnl in ihrem Zustkeitsbereich aufhalten s § 298 Abs 3.