ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 18b Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
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Nahe Angehörige: Nahe Angehörige iSd § 18b Abs 1 sind jene Personen, die auch iSd § 77 Abs 6 als nahe Angehörige anzusehen sind: der Ehegatte, die Ehegattin, Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern sowie nicht verwandte, andersgeschlechtliche Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in außerehelicher Gemeinschaft leben, wobei außereheliche Verwandtschaft der ehelichen gleichgestellt ist (EB zur RV zum SVÄG 2005, 1111 BlgNR XXII. GP). Seit Inkrafttreten des Eingetragenen Partnerschaft-Gesetzes - EPG, BGBl I 2009/135, mit sind auch gleichgeschlechtliche eingetragene Partner und Partnerinnen als nahe Angehörige anzusehen.
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„Erhebliche“ Beanspruchung der Arbeitskraft: Im Hinblick auf die Normalarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich und das Begriffsverständnis, wonach „erheblich“ von einigem Gewicht, aber weniger als „überwiegend“ ist, ist bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw ab 60 Stu...