ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 296 Höhe und Feststellung der Ausgleichszulage
Übersicht der Kommentierung
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I. | Vorspann | |
II. | Beginn des Anspruchs | |
III. | Ende, Herabsetzung und Erhöhung des Anspruchs | |
IV. | Jahresausgleich (Abs 5 bis 7) |
I. Vorspann
1
Diese Bestimmung regelt die Höhe und Feststellung des Anspruchs auf AZ. Wie bereits zu § 292 ausgeführt (dort Rz 10) ist die Summe aus Pension (gemeint ist die Bruttopension, 10 ObS 135, 136/93 mwN; RS 0085216), zusätzlichen eigenen Einkünften iSd § 292 und den gem § 294 zu berücksichtigenden Beträgen (Unterhaltsansprüchen) zu bilden und in Relation zum jeweils gem § 293 anzuwendenden Richtsatz zu setzen. Liegt der Richtsatz über dieser Summe, so gebührt die AZ in Höhe des Unterschiedsbetrags. Der AZ-Richtsatz (§ 293) ist ein auf den Monat bezogener Betrag, der Anspruch auf AZ ist für jeden einzelnen Monat zu prüfen (10 ObS 72/17m; RS 0084844). Bei ungleich hohen Monatseinkünften (etwa wg Sonderzahlungen) ist auf das auf den Monatsdurchschnitt umzulegende Jahreseinkommen abzustellen (10 ObS 47/95; so auch für monatlich unterschiedliche Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit, 10 ObS 130/03w).
2
Bei der AZ handelt es sich um eine Leistung mit Sozialhilfecharakter, die d...