ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 18 Nachträgliche Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung
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Die Selbstversicherung nach § 18 ist erst für Zeiten ab dem möglich. Für davor liegende Zeiträume kommt ein Nachkauf von Schul- und Studienzeiten nur nach der Ersatzzeitenregelung des § 227 ASVG in Betracht (VwGH Ro 2016/08/0025).
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Keine verfassungsrechtlichen Bedenken ua gegen die Bestimmungen des § 18 (10 ObS 61/07d ua). S auch § 39 (Meldung), § 76b Abs 3 und 3a (BGL), § 77 Abs 2 (Beitragssatz), § 225 Abs 1 Z 3 (Beitragszeiten).