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Ritz/Koran

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

7. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4144-7

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Ritz/Koran - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 273

1

§ 273 (idF FVwGG 2012) ist inhaltsgleich mit dem bisherigen § 283.

Die Beziehung eines Schriftführers liegt im Ermessen des Senatsvorsitzenden bzw des Einzelrichters (Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 273, 757; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 273 Anm 3; Eigentler in Koller/Schuh/Woischitzschläger, Betriebsprüfung I, C 3, § 273, Abschn 3.2.).

2

Jedes Mitglied des Senates, bei dem ein Befangenheitsgrund (§ 76 Abs 1) zutrifft, hat dies (nach § 273 Abs 3) dem Senatsvorsitzenden mitzuteilen. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, dass § 268 Abs 1 ein Ablehnungsrecht der Parteien wegen Befangenheit vorsieht.

Um Befangenheitsgründe geltend machen zu können, ist es zweckmäßig, die Senatsmitglieder unter Bekanntgabe des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegenstandes einzuladen (Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 273 Rz 3).

3

Wer das wegen Befangenheit „verhinderte“ Senatsmitglied zu vertreten hat, hat sich aus der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtes zu ergeben (siehe hierzu Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 273, 757).

4

Ist auch nur ein Mitglied des Senates befangen, so sind Verfahrensvorschriften auch dann verletzt, wenn seine Stimme bei ...

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