BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 267
Literatur: Tanzer, Die GmbH & Co KG im Abgabenverfahrensrecht, in GS Arnold2, 233 (257 ff).
1
§ 267 (idF FVwGG 2012) entspricht inhaltlich dem bisherigen § 277.
2
Die Verbindung mehrerer Beschwerden zu einem gemeinsamen Verfahren soll unterschiedliche Sachentscheidungen in ein und derselben Rechtssache verhindern (Stoll, BAO, 2729). Sie hat bereits bei der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung, aber auch im Zuge der Beschwerdevorlage (§ 265) zu erfolgen (Althuber in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 267, 745; Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 267 Rz 2).
3
§ 267 setzt voraus, dass ein Bescheid mit mehreren (zulässigen und fristgerecht eingebrachten) Bescheidbeschwerden angefochten ist. Die Bestimmung ist beispielsweise anwendbar, wenn
ein Bescheid über die Feststellung von Einkünften (§ 188) von der Gesellschaft und von einigen Beteiligten angefochten ist (zB Ritz/Koran, Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit, 230),
ein Einheitswertbescheid (§ 186) von mehreren am Gegenstand der Feststellung Beteiligten mit Bescheidbeschwerde angefochten wird (Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 267 Rz 2),
nicht nur der mit Haftungsbescheid in Anspr...