BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 266
Literatur: Baldauf, Zweck, Nutzen und Lasten eines Aktenverzeichnisses, SWK 2014, 1303; Renner, Das Ermittlungsverfahren durch das Bundesfinanzgericht, in Holoubek/Lang (Hrsg), Verwaltung und Verwaltungs-/Finanzgerichtsbarkeit, Wien 2020, 163 (177).
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Die in § 266 Abs 1 (idF FVwGG 2012) vorgesehene Gleichzeitigkeit der Aktenvorlage mit der Vorlage der Beschwerde ist insbesondere bei elektronischer Aktenführung zweckmäßig (ErlRV 2007 BlgNR 24. GP, 19).
Ein Aktenverzeichnis ist eine Übersicht über alle in einem Akt befindlichen Schriftstücke, typischerweise chronologisch geführt und unter Bezeichnung der Schriftstücke mit Ordnungsnummern (; vgl kritisch zur Praxis der Finanzämter Baldauf, SWK 2014, 1303).
Die Übermittlung einer Ausfertigung des Aktenverzeichnisses an die Partei (§ 78) erhöht den Rechtsschutz. Sie soll es auch der Partei ermöglichen, Kenntnis davon zu erhalten, welche Akten die Abgabenbehörde dem Verwaltungsgericht vorgelegt hat und ob sie das Gericht vollständig von bedeutsamen tatsächlichen Verhältnissen informiert hat (Althuber in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 266, 744; Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 266 Rz 5).