BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 251
Literatur: Jirkuff, Abgeleitete Bescheide im Steuerrecht, SWK 1973, A V 3 (4); Stoll, Änderungen im Abgabenrechtsmittelverfahren durch die Novelle 1980, BGBl. 151, WT 1981, H 5, 5 und H 6, 3 (5); Stoll, Der Rechtsschutz im Abgabenverfahren nach der BAO Nov 1980, JBl 1982, 1, 79; Sutter, Widersprüchliche VwGH-Judikatur zur Zulässigkeit der Endgültigerklärung eines vorläufigen Bescheides durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz! AnwBl 2003, 225; Fischerlehner, Anfechtbarkeit eines Berichtigungsbescheides, ecolex 2010, 605; Ryda/Langheinrich, Zentrale Aspekte der BAO-Normierungen rund um die neue Bescheidbeschwerde, FJ 2014, 208 (217).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Volle Anfechtbarkeit | |||
II. | Ausnahmen | |||
A. | Hinzutretende Bescheide | |||
B. | Ausdrückliche Einschränkungen der Vollanfechtbarkeit | |||
1. | Bei Rechtsmittelverzicht (§ 255 Abs 3) | |||
2. | Weitere Fälle |
I. Volle Anfechtbarkeit
1
Im Bereich des Abgabenverfahrensrechtes kann – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – keine Teilrechtskraft eintreten (; , 93/14/0104).
2
Bescheide, die an die Stelle eines früheren Bescheides treten, sind in vollem Umfang anfechtbar (§ 251 erster Satz); sie sind daher auch in Belangen voll ...