BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 246
Erlässe: Richtlinien zu Beschwerdevorentscheidungen ( BMF-010103/0209-IV/2013), Abschn 2.1.2.2.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeine Regelung (§ 246 Abs 1) | |
II. | Sonderregelung für Feststellungs- und Grundsteuermessbescheide (§ 246 Abs 2) |
I. Allgemeine Regelung (§ 246 Abs 1)
1
Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist (§ 246 Abs 1).
Darüber hinaus sieht § 248 die Rechtsmittelbefugnis des Haftungspflichtigen gegen Bescheide über den Abgabenanspruch vor. Überdies ist der Adressat eines Beschlagnahmebescheides befugt, den Bescheid über den Abgabenanspruch mit Bescheidbeschwerde anzufechten (dies ergibt sich aus § 225 Abs 1 zweiter Satz iVm § 248).
Subjektive Beschwer ist für das Beschwerderecht nicht von Belang (Tanzer/Unger, BAO 2020/2021, 272). Eine „Justamentbeschwerde“ ohne jegliche Beschwer kann allerdings im Einzelfall eine Mutwillensstrafe nach sich ziehen (Tanzer/Unger, BAO 2020/2021, 273).
1a
Nach Art 44 Abs 1 UZK hat jede Person das Recht, einen Rechtsbehelf gegen eine von den Zollbehörden im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften erlassene Entscheidung einzulege...