BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 243
Literatur: Baldauf, Die bedingte Verfahrenshandlung: Unwirksamkeit des Erklärten? SWK 2012, 395; Ryda/Langheinrich, Zentrale Aspekte der BAO-Normierungen rund um die neue Bescheidbeschwerde, FJ 2014, 208 (209).
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemeines
1
Ordentliche Rechtsmittel (iSd BAO) sind Bescheidbeschwerden, Vorlageanträge und (im Anwendungsbereich des § 288) Berufungen (vgl zB Ritz, taxlex 2015, 205).
2
Für ordentliche Rechtsmittel gegen in verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren ergangene Bescheide gelten nur die Bestimmungen des FinStrG.
3
Beschwerden sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten iSd § 85 Abs 1. Sie sind daher grundsätzlich schriftlich einzubringen. Mündliche Beschwerden sind nach Maßgabe des § 85 Abs 3 lit b und c zulässig.
4
Dem § 86a zufolge können Eingaben auch telegraphisch oder fernschriftlich, oder, soweit es durch Verordnung des BMF zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung eingereicht werden. Nach der Verordnung BGBl 1991/494 (idF BGBl II 2013/447) können Eingaben bei den Finanzämtern, den Zollämtern, den Verwaltungsgerichten und beim BMF unter Verwendung eines Fernkopierers (Telekopierers) eingebracht we...