BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 242a
1
Ab galt (nach § 242 Abs 1) für Landes- und Gemeindeabgaben einheitlich, dass sie unter fünf Euro nicht zu vollstrecken sind.
Ein derartiger (von § 242 abweichender) Kleinbetrag ist in Anbetracht der typischerweise geringeren Höhe von Landes- und Gemeindeabgaben notwendig (ErlRV 38 BlgNR 24. GP, 12).
Abweichend von § 242 für Bundesabgaben besteht im § 242a Abs 2 seit für Landes- und Gemeindeabgaben eine die Rückzahlung von Guthaben verbietende Betragsgrenze von fünf Euro. § 242a Abs 2 steht (im Unterschied zu § 242 Abs 2) auch der Rückzahlung auf Antrag entgegen.
2
Seit (Inkrafttreten der Neufassung des § 242a durch das BudgetbegleitG 2011) gelten für die Vollstreckung unterschiedliche Grenzbeträge für Landesabgaben einerseits (20 Euro nach § 242) und für Gemeindeabgaben andererseits.
3
Die 20-Euro-Grenze für die Vollstreckung von Landesabgaben gilt unabhängig davon, ob die Abgabe von einer Abgabenbehörde des Landes oder (im übertragenen Wirkungsbereich) von der Gemeinde erhoben wird.
4
Der zweite Satz im § 242a Abs 2 wurde mit dem AbgÄG 2011 eingefügt. Praktische Bedeutung kann dieser Bestimmung beispielsweise bei irrtümlicher Entwertung ...