BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 242
Erlässe (zu den § 242 und 242a): RAE, Rz 1956–1958.
1
§ 242 dient – ebenso wie etwa die Rundungsvorschrift des § 204 – dem Grundsatz der Sparsamkeit der Verwaltung (zB Ritz, ÖStZ 1996, 227).
2
§ 242 verbietet lediglich die zwangsweise Einbringung von Abgabenbeträgen unter 20 Euro, steht jedoch einer Entrichtung (zB durch Verwendung von Guthaben gem § 215 Abs 1 bis 3) nicht entgegen (vgl zB RAE, Rz 1956).
3
In Wertzeichen sind (bzw waren vor dem ) insbesondere Gebühren nach dem GebG zu entrichten (vgl § 3 Abs 2 und Abs 3 GebG). Diesbezügliche Nebenansprüche sind vor allem die Gebührenerhöhungen gem § 9 GebG. Solche Abgaben (Gebühren und Gebührenerhöhungen) sind unabhängig von ihrer Höhe vollstreckbar. Sind Gebühren nicht in Wertzeichen zu entrichten, so gilt § 242.
Der Klammerausdruck „(Stempelmarken)“ nach dem Wort „Wertzeichen“ in § 242 Abs 1 ist durch das StRefG 2020 (BGBl I 2019/103) entfallen. Hingegen hat das StRefG 2020 diesen Klammerausdruck in § 203 und in § 241 Abs 2 nicht aufgehoben.
4
Die Rückzahlung (§ 239) von unter 20 Euro liegenden Beträgen ist zulässig. Hierdurch mag ein erhöhter Verwaltungsaufwand entstehen, der allerdings geringer ist als der Aufwand, der sich ergeben hat, wenn die Partei die frühere Rechtslage d...