BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 241a Rückforderungen
Literatur: Hayden/Simonishvili/Thorbauer, Zum zeitlichen Anwendungsbereich des § 241a BAO, GES 2019, 435; Stieglitz/Gleiss, Fragen zur Rückforderung gem § 241a BAO, ZSS 2020, 136; Ritz, Rückforderung (Zurückzahlung) gemäß § 241a BAO, AFS 2021, 82.
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In AB 686 BlgNR 26. GP, 34, wird die Einführung dieser Bestimmung wie folgt begründet:
„Die BAO enthält, anders als § 37 Abs. 2 der deutschen Abgabenordnung oder auch § 26 FLAG, derzeit keinen expliziten Titel zur Rückforderung zu Unrecht bzw. rechtsgrundlos erlangter Leistungen im Rahmen von Rückzahlungen der Abgabenbehörden. In der vorgeschlagenen Bestimmung soll daher entsprechend der Judikatur des VwGH (vgl. insbesondere ) eine Möglichkeit zur Rückforderung mittels Bescheid geschaffen werden.“
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§ 37 Abs 2 AO lautet:
„(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der ...