BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 231
Literatur: Brandl, Die zwangsweise Einbringung von Steuern, FJ 1968, 69 (70); Hinterleitner, Beiträge der Finanzverwaltung zur Firmensanierung, ÖGWT 1986, H 1-2, 3; Ellinger/Bibus/Ottinger, Abgabeneinhebung durch die Finanzämter, Wien 1996, 220; Liebeg, AbgEO2, § 12 Tz 15 und § 13 Tz 16; Fiala/Zöhrer, Das Vollstreckungsverfahren in Abgabensachen, in Holoubek/Lang (Hrsg), Verwaltungs- und Abgabenvollstreckung, Wien 2021, 217 (229–233).
Erlässe: RAE, Rz 1490–1511.
1
Eine Aussetzung der Einbringung setzt voraus, dass Einbringungsmaßnahmen erfolglos waren bzw aussichtslos wären, aber die Möglichkeit besteht, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt zum Erfolg führen können. Wäre die Uneinbringlichkeit voraussichtlich auch in Hinkunft gegeben, so lägen die Voraussetzungen für eine Abschreibung durch Löschung (§ 235) vor.
2
Eine Aussetzung der Einbringung kann auch verfügt werden, wenn ein Missverhältnis zwischen dem für die Einbringung erforderlichen Verwaltungsaufwand und dem einzubringenden Betrag besteht.
3
Der Abgabepflichtige hat keinen Rechtsanspruch auf Aussetzung der Einbringung (; , 96/14/0001; , 97/14/0128; , 2007/13/0086; , 2012...