BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 227a
Literatur: Ritz, Einhebung der Kommunalsteuer, AFS 2021, 46 (49).
Erlässe: RAE, Rz 1387–1389.
1
Eine zwingend festzusetzende Mahngebühr fällt nur „im Falle einer Mahnung nach § 227“, somit nur bei obligatorischer (nicht aber bei freiwilliger) Mahnung an (vgl zB Reeger/Stoll, BAO, § 228 Tz 2). Die Festsetzung der Mahngebühr (nach § 227a Z 1) liegt nicht im Ermessen (vgl Kraft, Abgabenverfahrensrecht, § 95 Anm 2; RAE, Rz 1388; Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 227a, 665; Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 227a Rz 1).
2
Nach § 227a Z 2 besteht die Befugnis der Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden, eine Mahngebühr festzusetzen, bei erstmaliger Mahnung auch dann, wenn sie nicht erforderlich gewesen wäre (somit wenn die Mahnung „freiwillig“, also ungeachtet einer Ausnahme von der zwingenden Mahnung nach § 227 erfolgt). Die Festsetzung einer solchen Mahngebühr liegt dem Grunde nach im Ermessen der Abgabenbehörde (zB RAE, Rz 1388; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 227 Anm 12; Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 227a, 665; Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 227a Rz 3).
Die Höhe (1/2 Prozent des eingemahnten Betrages, mindestens dre...