BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 227
Literatur: Halpern, Grundsätze des finanzbehördlichen Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens, Wirtschaftlichkeit 1969, 42 (43); Halpern, Vollstreckung durch die Finanzbehörde, SWK 1970, A V 4.
Erlässe: RAE, Rz 1360–1386.
Übersicht der Kommentierung
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I. Mahnung
1
Die grundsätzlich geforderte Mahnung vollstreckbar gewordener Abgabenschuldigkeiten hat durch Zustellung eines Mahnschreibens (Mahnerlagscheines) zu erfolgen.
Mahnungen sind keine Bescheide (zB ; RAE, Rz 1361; ; LVwG NÖ , LVwG-AV-717/001-2020).
Mahnschreiben sind Erledigungen iSd § 103 Abs 1 zweiter Satz; ihre Zustellung darf daher trotz Zustellungsbevollmächtigung unmittelbar an den Vollmachtgeber erfolgen (Ellinger, ÖStZ 1983, 52; Stoll, BAO, 2371). Nach Rz 1362 der RAE sind Mahnungen trotz aufrechter Zustellungsbevollmächtigung dem Abgabepflichtigen zuzustellen.
Mahnschreiben haben – unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit – aufzufordern, die betreffende Abgabenschuld binnen zwei Wochen (Mahnfrist) ab Zustellung der Mahnung zu bezahlen.
2
Bei Zustellung des Mahnschreibens durch die Post besteht nach § 227 Abs 2 zweiter Satz die Vermutung...