BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 226
Literatur: oV, Vollstreckbarkeit der Abgaben, SWK 1978, A V 43; Ellinger/Bibus/Ottinger, Abgabeneinhebung durch die Finanzämter, Wien 1996, 197 ff; Nunner-Krautgasser/Muhri, Abgabenrechtliche Insolvenzforderungen im Feststellungsverfahren, JBl 2017, 11; Rauscher, Nochmals: Abgabenforderungen im insolvenzrechtlichen Feststellungsverfahren, JBl 2020, 437; Ritz, Einhebung der Kommunalsteuer, AFS 2021, 46 (48).
Erlässe: RAE, Rz 1330–1337.
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Grundsätzlich setzt die Vollstreckbarkeit von Abgaben deren bescheidmäßige Festsetzung voraus. Dies gilt nicht bei Selbstbemessungsabgaben (zB Umsatzsteuervorauszahlungen, Lohnsteuerabfuhrbeträge); solche Abgaben sind in der der Abgabenbehörde vom Eigenschuldner oder vom Abfuhrverpflichteten bekannt gegebenen Höhe vollstreckbar, solange nicht die Voraussetzungen für eine abgabenbehördliche Festsetzung bzw für eine Haftungsinanspruchnahme gegeben sind. Eine solche Bekanntgabe erfolgt bei Umsatzsteuervorauszahlungen durch Umsatzsteuervoranmeldungen.
Nach RAE (Rz 1331) sind Bekanntgaben iSd § 226 auch im Weg einer Verrechnungsweisung (§ 214 Abs 4) oder im Rahmen eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen (§ 212) denkbar.
Bei Selbstbemessungsabgaben (zB Umsat...