BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 222
Erlässe: Sicherheitsleistung gemäß § 222 BAO durch in dauernder Sammelverwahrung befindliche und in dauernden Sammelurkunden verbriefte Wertpapiere, AÖF 1992/61; RAE, Rz 1100–1112.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Im § 222 Abs 1 genannte Sicherheiten | |
III. | Subsidiär zulässige Sicherheiten (§ 222 Abs 3) |
I. Allgemeines
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Abgabenvorschriften, die die Beistellung einer Sicherheit vorsehen, sind beispielsweise:
§ 40 Abs 1 AbgEO (Übernahmsanträge),
§ 50 Abs 1 AbgEO (Freihandverkauf),
§ 27 Abs 3 MinStG 1995 (Herstellungsbetrieb),
§ 14 Abs 2 BierStG 1995 (Bierlager),
§ 5 Abs 3 (Burgenländisches) LustbarkeitsabgabeG 1969,
§ 10 (Vorarlberger) GemeindevergnügungssteuerG,
§ 7 (Vorarlberger) KriegsopferabgabeG.
Nach § 110 Abs 2 kann die Abgabenbehörde die Verlängerung von Fristen ua von Sicherheitsleistungen (§ 222) abhängig machen.
Nach § 160 Abs 4 ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ua dann auszustellen, wenn Sicherheit für die betreffenden Abgaben geleistet ist.
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Auch zur Beseitigung einer Gefährdung der Einbringlichkeit können, damit eine Zahlungserleichterungsbewilligung (§ 212) zulässig wird, vom Abgabepflichtigen entsprechende Sicherheitsleistungen angeboten werden (vgl Stoll, BAO, 2346; ; RAE, Rz 1103).
Weiters könne...