BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 205b
1
Nach § 323 Abs 29 tritt § 205b mit in Kraft. Dass die Bestimmung über die Berufungszinsen bzw nunmehr Beschwerdezinsen (§ 205a) nicht für Landes- und Gemeindeabgaben gilt, ist offenbar Folge von Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren (des Städtebundes sowie des Landes Wien).
2
Eine sachliche Rechtfertigung für diese Differenzierung scheint nicht zwingend vorzuliegen (Tanzer/Unger, BAO 2020/2021, 254).