BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 18
1
§ 18 soll klarstellen, dass den im Zeitpunkt des Inkrafttretens der BAO () geltenden Bestimmungen über abgabenrechtliche Haftungen durch die BAO nicht derogiert wurde. Dies betraf zB § 13 Abs 2, 4 und 5 ErbStG sowie § 30 GebG (zB Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 18, 79).
2
Diese Bestimmung hat für nach Inkrafttreten der BAO normierte Haftungsbestimmungen (wie zB §§ 30c Abs 3, 82 Abs 3, 82a, 95 Abs 1 und 100 Abs 2 EStG 1988, § 27 Abs 4 UStG 1994, § 13 Abs 4 GrEStG 1987) keine Bedeutung, da diese Normen spätere speziellere sind.
3
Durch die Haftungsregelungen der BAO (§§ 9 bis 17) unberührt bleiben die zivilrechtlichen Haftungen (zB § 1409 ABGB), die für Abgabenschulden von der Abgabenbehörde im Zivilrechtswege geltend gemacht werden können (zB ).