BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 17
Literatur: Kopecky, Die Haftung im österreichischen Steuerrecht, Wien 1971, 93; Urtz, Haftung im Steuer- und Verwaltungsrecht, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die allgemeinen Bestimmungen der BAO, 265 (344 ff); Ehrke-Rabel in Doralt/Ruppe, Steuerrecht II8, Tz 149.
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Verbrauchsteuern sind die Tabaksteuer, Biersteuer, Mineralölsteuer, die Alkoholsteuer und die Schaumweinsteuer.
Tanzer/Unger (BAO 2020/2021, 40) nennen als Beispiele für der Haftung gem § 17 unterliegende Gegenstände auch Kohle und Erdgas.
Die Umsatzsteuer stellt im gegebenen Zusammenhang keine Verbrauchsteuer dar (zB Stoll, BAO, 183; Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 17, 78; Ehrke-Rabel in Doralt/Ruppe, Steuerrecht II8, Tz 149; Tanzer/Unger, BAO 2020/2021, 40; Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 17 Rz 1).
2
Die Sachhaftung wird durch Beschlagnahmebescheid (§ 225) geltend gemacht. Zum Wesen der Sachhaftung siehe § 8, zur Rechtsstellung des Adressaten eines Beschlagnahmebescheides siehe § 225.
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Die Geltendmachung der Sachhaftung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, hierbei wird insbesondere das Subsidiaritätsprinzip (mit) zu berücksichtigen sein (vgl zB Urtz, Haftung im Steuer- und Verwaltungsrecht, in Holoubek/Lang, Die allgemeinen Bestimmungen der