BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 201a
Literatur: Ritz, Festsetzung des Dienstgeberbeitrags und der Kommunalsteuer, AFS 2020, 82 (85).
1
Ein solches Absehen liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde (BMF, AÖF 2009/278, Abschn 3.2; Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 201a, 548; Brennsteiner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 201a Rz 1); dies im Unterschied zu § 11 Abs 3 dritter Satz KommStG 1993 (idF BGBl I 2015/163).
1a
§ 201a setzt die Berichtigung einer Selbstberechnung voraus; erfolgte keine Bekanntgabe einer Selbstberechnung, so kommt keine nachträgliche Berichtigung und kein Absehen von der Festsetzung in Betracht (vgl ).
2
§ 201a BAO gilt (ebenso wie § 11 Abs 3 dritter Satz KommStG 1993) unabhängig davon, ob die Festsetzung zu einer Nachforderung oder zu einer Gutschrift führen würde (BMF, AÖF 2009/278, Abschn 3.2; Brennsteiner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 201a Rz 1).
Im Unterschied zu einer Festsetzung gem § 201 löst eine aufgrund des § 201a erfolgte Buchung des Ergebnisses der berichtigten Selbstberechnung (unter Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung) weder eine Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 209 Abs 1) noch eine Nachfrist gem § 210 Abs 4 aus (Ellinger/Sutter/Ur...