BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 16
Literatur: Philipp, GewStG, Tz 4-32 ff; Kopecky, Die Haftung im österreichischen Steuerrecht, Wien 1971, 44; Gebetsroither, Ist die sogenannte „Angehörigenhaftung“ nach § 16 BAO verfassungswidrig? SWK 1981, A V 47; Bibus, Aufhebung einiger Worte im § 16 der BAO durch den VfGH, ÖStZ 1984, 281; Delcker, Haftung des Eigentümers von Gegenständen für Steuern des Unternehmens bei wesentlicher Beteiligung oder beherrschendem Einfluß, BB 1984, 55; Reich-Rohrwig, Haftung des Käufers eines Unternehmens oder einer Beteiligung, in Kauf und Verkauf von Unternehmungen, in Bertl/D. Mandl/G. Mandl/Ruppe (Hrsg), Wien 1993, 91 (122); Stoll, Ermessen im Steuerrecht2, Wien 2001, 373; Mühlberger/Ott, Kommunalsteuer2, 762 ff; Urtz, Haftung im Steuer- und Verwaltungsrecht, in Holoubek/Lang, Die allgemeinen Bestimmungen der BAO, 265 (326 ff); Bollenberger, Geschäftsführerhaftung6, 74; Karlovsky, Abgabenrechtliche Haftung und finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Konzern, Wien 2018, 53-60; Ehrke-Rabel in Doralt/Ruppe, Steuerrecht II8, Tz 147; Bruschke, Die Haftung des Eigentümers von Gegenständen nach § 74 AO, BB 2020, 95.
Erlässe: Haftungen gemäß den §§ 9 bis 16 BAO, AÖF 2006/186, Abschn 9.
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Die Haftungsnorm des § 16 „soll verhindern, daß die ...BStBl 1967 III 166BStBl 1984 II 127