BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 195
1
Die Bindung abgeleiteter Bescheide an den Spruch der Messbescheide besteht ab der Wirksamkeit dieser Bescheide, somit bereits vor Eintritt der formellen Rechtskraft (vgl zB ; Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 195, 527).
Sind abgeleitete Bescheide von den Gemeinden zu erlassen (zB Grundsteuerbescheide), so besteht gleichermaßen eine Bindung an den Spruch der Messbescheide (vgl Stoll, BAO, 2057).
2
Zur Anpassung von Messbescheiden abgeleiteter Bescheide siehe § 295 Abs 2, zur Einschränkung der Anfechtbarkeit siehe § 252 Abs 2.