BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 194
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemeines
1
Steuermessbescheide sind Grundlagenbescheide für Abgabenbescheide (zB ), für Zerlegungsbescheide (§ 196) und für Zuteilungsbescheide (§ 197). Sie sind den abgeleiteten Bescheiden auch vor Rechtskraft im formellen Sinn zugrunde zu legen (vgl § 195).
Messbescheide sind auch dann isoliert rechtskraftfähig, wenn sie in kombinierten Bescheiden (Sammelbescheiden) ergehen (nach § 194 Abs 1 zweiter Satz). Diese Bestimmung ist bloß klarstellend (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 194 Anm 5).
Messbescheide sind für die Grundsteuer vorgesehen.
Sie waren für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag (und dem Gewerbekapital) sowie die Lohnsummensteuer (§§ 125 ff GewStG) vorgesehen. Nach Art VII Z 1 SteuerreformG 1993 (BGBl 1993/818) ist das GewStG für Erhebungszeiträume ab nicht mehr anzuwenden (Ausnahmen für abweichende Wirtschaftsjahre siehe Art VII Z 2).
2
Die für die Abgabenfestsetzung geltenden Vorschriften gelten nach § 194 Abs 1 sinngemäß. Daher dürfen Messbescheide nach § 200 Abs 1 vorläufig erlassen werden (zB Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 194, 526; Ellinger/Sutter/Ur...