BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 192
Literatur: Ryda/Langheinrich, Stellung und Bedeutung der Feststellungsbescheide im Abgabenrecht, FJ 2008, 294 (299).
Erlässe: EStR 2000, Rz 1349a, 5899, 6010; KStR 2013, Rz 1589.
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Die Verbindlichkeit von Bescheiden (Bindungswirkung, Gestaltungs- und Feststellungswirkung) als typische Bescheidwirkung besteht nicht nur für die Partei, sondern auch gegenüber Behörden für andere Verfahren (siehe bei § 92 und bei § 116).
Diese Wirkung (Bindung) betont § 192 für die in Feststellungsbescheiden enthaltenen Feststellungen. Sie besteht (dem letzten Halbsatz des § 192 zufolge) bereits vor Rechtskraft (im formellen Sinn) des Feststellungsbescheides (vgl Achatz, NZ 1988, 218; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 192 Anm 4). Sie setzt die wirksame Zustellung (Bekanntgabe) des betreffenden Grundlagenbescheides an denjenigen (an die Partei), für den (die) die Bindung bestehen soll, voraus (; , 93/15/0088).
Eine Bindung an Abgabenbescheide kann auch für eine hiervon „abgeleitete“ Abgabe bestehen. Dies gilt etwa für Verspätungszuschläge (§ 135), wo eine Bindung an die festgesetzte Stammabgabe besteht, und für Abgabenerhöhungen (vgl Stoll, BAO, 2035). Hinsichtlich Anspruchszinsen siehe § 205 Rz 33; hinsichtl...