BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 191
Literatur: Ritz, Keine einheitliche Wirkung von Feststellungsbescheiden, SWK 2006, S 618; Ryda/Langheinrich, Stellung und Bedeutung der Feststellungsbescheide im Abgabenrecht, FJ 2008, 294 (300); Fiala, Bescheidadressaten bei einer atypisch stillen Gesellschaft, AVR 2021, 77.
Erlässe: EStR 2000, Rz 4141f, 5904, 6906; UmgrStR 2002, Rz 954; Richtlinien zur Feststellung von Einkünften (§ 188 BAO), AÖF 2010/36, Abschn 7.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Ergehen von Feststellungsbescheiden | |
II. | Wirken von Feststellungsbescheiden | |
III. | Teilwirksamkeit (§ 191 Abs 5) |
I. Ergehen von Feststellungsbescheiden
1
Nach § 93 Abs 2 haben Bescheide im Spruch die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die sie ergehen. § 191 Abs 1 und 2 konkretisieren diesen Grundsatz für Feststellungsbescheide (vgl ). Diese Bescheide haben denjenigen (diejenigen), an die sie ergehen, im Spruch zu nennen. Daher hat zB der Bescheid über die Feststellung von Einkünften (§ 188) die betroffene Personenvereinigung (-gemeinschaft) zu nennen.
2
Nach § 191 Abs 2 haben Feststellungsbescheide gem § 186 oder § 188 nach Beendigung der Personenvereinigung(-gemeinschaft) an diejenigen zu ergehen, die (bei Einheitswertbesc...