BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 190
Literatur: siehe bei § 185
Erlässe: Richtlinien zur Feststellung von Einkünften (§ 188 BAO), AÖF 2010/36, Abschn 5.
1
Die im § 190 Abs 1 erster Satz normierte sinngemäße Anwendbarkeit der für die Festsetzung der Abgaben geltenden Vorschriften ermöglicht, Feststellungsbescheide sowie Bescheide, mit denen ausgesprochen wird, dass die Feststellungen zu unterbleiben haben, nach § 200 Abs 1 vorläufig zu erlassen (zB Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 190 Anm 1).
2
Ob die Anwendbarkeit des § 184 (Schätzung) sich (nur) aus § 190 Abs 1 ergibt, wie dies die hA (Ellinger/Wetzel, BAO, 124; -0131; Stoll, BAO, 2018) annimmt, erscheint fraglich (da zweifelhaft ist, ob § 184 tatsächlich nur für Abgabenbescheide gilt).
Der VwGH leitet aus § 190 Abs 1 erster Satz weiters die Anwendbarkeit des § 23 Abs 2 (-0131), des § 24 Abs 1 () sowie der § 93 Abs 3 lit a, 288 Abs 1 lit d aF (= § 280 Abs 1 lit e idF FVwGG 2012), 115 Abs 2 und 183 Abs 4 () ab. Diese Normen stellen jedoch nicht auf die Festsetzung von Abgaben ab; die Begründungspflicht des § 93 Abs 3 lit a gilt für alle Bescheide (nicht nur für Abgabenbescheide).
Brennstein...