BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 187
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§ 187 (gesonderte Feststellung von Einkünften) war gem § 323 Abs 6 auf Einkünfte, die in einem nach dem endenden Wirtschaftsjahr erzielt werden, nicht mehr anzuwenden.
Die Aufhebung des § 187 durch das FVwGG 2012 erfolgte, weil die Bestimmung keine praktische Bedeutung mehr hatte (ErlRV 2007 BlgNR 24. GP, 15).