BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 182
Literatur: Blazina, Lokalaugenschein in Steuersachen, SWK 2007, S 894; Langheinrich/Ryda, Das Beweisverfahren im Steuerrecht, Teil 2, FJ 2011, 9 (14); Kotschnigg, Beweisrecht BAO, § 182; Scheiblauer, Steuerprüfung: quo vadis? Teil 3, AFS 2013, 242 (244); Langheinrich/Ryda, Beweismittel im Verfahren vor den (Abgaben-)Behörden und den Verwaltungsgerichten, Teil 2, FJ 2016, 3 (10).
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Unter einem Augenschein versteht man die von Behördenorganen vorgenommene, unmittelbare sinnliche (nicht notwendig nur optische) Wahrnehmung von Tatsachen oder Vorgängen (vgl zB Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 854; Köck in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG5, § 113 Rz 1; Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 182 Rz 1).
Ein Augenschein wird zB darüber in Betracht kommen, wie ein als „Arbeitszimmer“ von der Partei beurteilter Raum tatsächlich eingerichtet ist (vgl ). Beispiel für einen Augenschein durch Anhören ist das Anhören einer gesanglichen Darbietung zur Beurteilung, ob sie künstlerisch ist (vgl ).
2
Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, bei Durchführung eines Augenscheines stets die Partei hinzuzuziehen (v...