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Ritz/Koran

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

7. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4144-7

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Ritz/Koran - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 181

1

Für die Sachverständigengebühren sind die §§ 24 ff GebAG 1975 bzw die Reisegebührenvorschrift maßgebend.

1a

Gebührenvorschüsse kann der Sachverständige nicht beanspruchen (Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 181, 493).

2

Für Sachverständigengebühren, die gem § 181 geltend gemacht werden, gilt die BAO.

Über Anträge auf solche Gebühren ist von der Abgabenbehörde mit (dem § 92 Abs 2 zufolge schriftlichem) Bescheid abzusprechen (Kotschnigg, Beweisrecht BAO, § 181 Rz 3; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 181 Anm 7).

Zuständig ist die Abgabenbehörde, die den Sachverständigen bestellt oder beigezogen hat (Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 181 Rz 5).

3

Die Verwaltungsgerichte sprechen über Sachverständigengebühren mit Beschluss ab (vgl zB Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 181, 493).

Nach Fischerlehner (in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 181 Rz 6) erfolgt die Erledigung idR durch antragsgemäße Auszahlung. Bei Streitigkeiten über den Anspruch oder die Höhe werde eine bescheidmäßige Erledigung durch den jeweiligen Präsidenten ...

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