BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 181
Literatur: Schmid, Das ganz andere Honorar, ÖGWT 1992, H 11/12, 23 und ÖGWT 1993, H 1/2, 22; Krammer/Schmidt, Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, Gebührenanspruchsgesetz 19753, Wien 2001; Feil, Gebührenanspruchsgesetz7, Wien 2015.
1
Für die Sachverständigengebühren sind die § 24 ff GebAG 1975 bzw die Reisegebührenvorschrift maßgebend.
1a
Gebührenvorschüsse kann der Sachverständige nicht beanspruchen (Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 181, 493).
2
Für Sachverständigengebühren, die gem § 181 geltend gemacht werden, gilt die BAO.
Über Anträge auf solche Gebühren ist von der Abgabenbehörde mit (dem § 92 Abs 2 zufolge schriftlichem) Bescheid abzusprechen (Kotschnigg, Beweisrecht BAO, § 181 Rz 3; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 181 Anm 7).
Zuständig ist die Abgabenbehörde, die den Sachverständigen bestellt oder beigezogen hat (Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 181 Rz 5).
3
Die Verwaltungsgerichte sprechen über Sachverständigengebühren mit Beschluss ab (vgl zB Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 181, 493).
Nach Fischerlehner (in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 181 Rz 6) erfolgt die Erledigung idR durch antragsgemäße Auszahlung. Bei Streitigkeiten über den Anspruch oder die Höhe werde eine bescheidmäßige Erledigung durch den jeweiligen Präsidenten ...