BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 180
1
Für die Erstattung von Gutachten beeidete Sachverständige sind etwa zB Wirtschaftstreuhänder (Beeidigung gem § 48 WTBG 2017).
2
Ein Antragsrecht auf Eideserinnerung oder auf Vereidigung besteht nicht (Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 180 Rz 3).