BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 178
1
Über einen Antrag auf Enthebung von der Bestellung als Sachverständiger ist mit an die bestellte Person gerichtetem (rechtsmittelfähigem) Bescheid (bzw Beschluss des Verwaltungsgerichts) abzusprechen (vgl Stoll, BAO, 1868; Kotschnigg, Beweisrecht BAO, § 178 Rz 4; Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 178, 489; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 178 Anm 2; Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 178 Rz 2).
2
Öffentlich Bedienstete iSd § 178 Abs 2 sind Beamte und Vertragsbedienstete (zB Stoll, BAO, 1868; Köck in Köck/Judmaier/KalcherSchmitt, FinStrG5, § 110 Tz 2). Als ein dienstlicher Grund (iSd § 178 Abs 2) kommt neben der arbeitsmäßigen Überlastung des öffentlich Bediensteten auch die Befürchtung der Preisgabe von Amtsgeheimnissen in Betracht (Kotschnigg, Beweisrecht BAO, § 178 Rz 7).