BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 175
Literatur: Gampl, Österreichisches Staatskirchenrecht, Wien – New York 1971, 116 ff; Mock, Der Eid als Problem der österreichischen Verfassungsrechtsordnung, JBl 1977, 137; Gampl/Potz/Schinkele, Österreichisches Staatskirchenrecht, Band 2, Wien 1993, 89; Kotschnigg, Beweisrecht BAO, § 175; Langheinrich/Ryda, Beweismittel im Verfahren vor den (Abgaben-)Behörden und den Verwaltungsgerichten, Teil 2, FJ 2016, 3 (8).
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Die Möglichkeit der eidlichen Einvernahme besteht nur für Zeugen (und dem § 180 Abs 2 zufolge für Sachverständige). Sie besteht nicht für die Einvernahme von Auskunftspersonen (zB Stoll, BAO, 1849; Schaubmair in Koller/Schuh/Woischitzschläger, Betriebsprüfung I, C 3, § 175 Abschn 3.1.; Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 175, 485; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 175 Anm 2; Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 175 Rz 1).
Umstritten in der Literatur ist, ob die eidliche Einvernahme im Ermessen der Behörde liegt; dies bejahen Stoll (BAO, 1850) und Kotschnigg (Beweisrecht, § 175 Tz 8); aM Tanzer (in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 175, 484).
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Nach § 3 EidesG ist der Schwurpflichtige vor der Eidesablegung in einer dessen Bildungsgrad und Fassungskraft ange...