TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Ritz/Koran

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

7. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4144-7

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Ritz/Koran - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 166

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Beweisen
1- 5
II.
Beweismittel
6
III.
Verbot geheimer Beweismittel
7
IV.
Beweisaufnahmeverbote, Verwertungsverbote
8- 13

I. Beweisen

1

Beweisen heißt, ein behördliches Urteil über die Gewissheit des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache herbeiführen (; , 89/16/0014).

2

Das Beweisverfahren wird vor allem beherrscht vom

  • Grundsatz der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel (§ 166),

  • Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167),

  • Verbot vorweggenommener (antizipativer) Beweiswürdigung,

  • Fehlen des Unmittelbarkeitsgrundsatzes (vgl § 183 Abs 2),

  • grundsätzlichen Fehlen von Beweisverwertungsverboten.

3

Neben der Pflicht zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung (§ 115 Abs 1) durch die Abgabenbehörde bestehen Mitwirkungspflichten der Partei (siehe bei § 115) sowie unter Umständen sogar Beweisvorsorgepflichten, beispielsweise im Zusammenhang mit der Haftung nach § 9 (), mit § 138 () und mit Auslandssachverhalten (zB Kotschnigg, ÖStZ 1992, 84).

4

Gegebenenfalls genügt die Glaubhaftmachung, etwa für die Wiedereinsetzungsgründe (§ 308 Abs 1), für die Aussageverweigerungsrechte (§ 171 Abs 3), ...

Daten werden geladen...