BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 13
Literatur: Kopecky, Die Haftung im österreichischen Steuerrecht, Wien 1971, 39; Kofler/Kristen, Insolvenz2, 74 und 161; Novacek, Handbuch der Konzernbesteuerung in Österreich, Wien 2000, 51; Stoll, Ermessen im Steuerrecht2, Wien 2001, 723; Urtz, Haftung in Steuer- und Verwaltungsrecht, in Holoubek/Lang, Die allgemeinen Bestimmungen der BAO, 265 (323 ff); Karlovsky, Abgabenrechtliche Haftung und finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Konzern, Wien 2018, 32; Ehrke-Rabel in Doralt/Ruppe, Steuerrecht II8, Tz 144.
Erlässe: UStR 2000, Rz 234; Haftungen gemäß § 9 bis 16 BAO, AÖF 2006/186, Abschn 6.
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Nach von Wallis (in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, idF vor Nachlieferung Juli 1998, § 73 Tz 1) findet die Haftung des Organs ihre Rechtfertigung darin, dass bei steuerlicher Anerkennung einer Organschaft die vom Organträger zu zahlende Steuer auch die Beträge umfasst, die ohne diese Organschaft von der Organgesellschaft geschuldet worden wären.
Mit der Haftung der Organgesellschaft sollen Steuerausfälle vermieden werden, die infolge von Vermögensverlagerungen innerhalb des Organkreises entstehen könnten (BFH, BStBl 2006 II 3; Loose in Tipke/Kruse, AO, § 73 Tz 1).
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Eine Organschaft liegt nach § 2 Abs 2 Z 2 UStG 1994 vor, wenn eine juristische Pers...