BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 159
Literatur: Berufsverschwiegenheit und Klientenschutz, Wien 1994, 12 ff; Arnold (Buchbesprechung), AnwBl 1995, 930; Prohaska-Marchried, Geheimnisschutz, 104 ff; Wagner/Knechtel, Notariatsordnung6, Wien 2006, § 37 und § 110; Joklik-Fürst/Tröszter, Die Prüfung von Freiberuflern, in Koller/Schuh/Woischitzschläger, Betriebsprüfung III, insb Abschn 2.3.
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Als Gerichtskommissär sind Notare im Verfahren außer Streitsachen ua im Verlassenschaftsverfahren tätig (vgl § 1 Abs 1 GerichtskommissärG).
Die Beistandspflicht der Notare bei Notariatsakten betrifft Notariatsurkunden über Rechtserklärungen und Rechtsgeschäfte nach den § 52 bis 69 Notariatsordnung, nicht jedoch notarielle Beurkundungen von Tatsachen und Erklärungen nach den § 76 bis 90 Notariatsordnung (zB Anderluh in Berufsverschwiegenheit und Klientenschutz, 13; Arnold, AnwBl 1995, 930; Prohaska-Marchried, Geheimnisschutz, 105 ff; Wagner/Knechtel, Notariatsordnung6, § 37 Rz 5).
Der Beistandspflicht bezüglich Notariatsakten ist durch Auskunftserteilung, Übersendung von Ablichtungen oder Einsichtsgewährung zu entsprechen (Stoll, BAO, 1702). Eine Ausfolgung der Notariatsakte an die Abgabenbehörde ist unzulässig (Stoll, BAO, 1702; Wagner/Knech...