BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 159
Literatur: Berufsverschwiegenheit und Klientenschutz, Wien 1994, 12 ff; Arnold (Buchbesprechung), AnwBl 1995, 930; Prohaska-Marchried, Geheimnisschutz, 104 ff; Wagner/Knechtel, Notariatsordnung6, Wien 2006, § 37 und § 110; Joklik-Fürst/Tröszter, Die Prüfung von Freiberuflern, in Koller/Schuh/Woischitzschläger, Betriebsprüfung III, insb Abschn 2.3.
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Als Gerichtskommissär sind Notare im Verfahren außer Streitsachen ua im Verlassenschaftsverfahren tätig (vgl § 1 Abs 1 GerichtskommissärG).
Die Beistandspflicht der Notare bei Notariatsakten betrifft Notariatsurkunden über Rechtserklärungen und Rechtsgeschäfte nach den §§ 52 bis 69 Notariatsordnung, nicht jedoch notarielle Beurkundungen von Tatsachen und Erklärungen nach den §§ 76 bis 90 Notariatsordnung (zB Anderluh in Berufsverschwiegenheit und Klientenschutz, 13; Arnold, AnwBl 1995, 930; Prohaska-Marchried, Geheimnisschutz, 105 ff; Wagner/Knechtel, Notariatsordnung6, § 37 Rz 5).
Der Beistandspflicht bezüglich Notariatsakten ist durch Auskunftserteilung, Übersendung von Ablichtungen oder Einsichtsgewährung zu entsprechen (Stoll, BAO, 1702). Eine Ausfolgung der Notariatsakte an die Abgabenbehörde ist unzulässig (Stoll, BAO, 1702; Wagner/Kne...