BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 156
1
Die auf § 156 Abs 1 gestützte Anordnung der Übernahme in amtliche Verwahrung sowie das Verfügungsverbot gem § 156 Abs 2 dürfen (nach § 156 Abs 3) nicht länger als zwei Wochen aufrechterhalten werden. Solche Maßnahmen liegen im Ermessen (Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 156, 445; Brennsteiner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 156 Rz 1).
2
Als Rechtsgrundlage für die im § 156 Abs 3 BAO genannten Beschlagnahmen kommt § 89 FinStrG oder § 225 BAO (Geltendmachung einer Sachhaftung durch Erlassung eines Beschlagnahmebescheides) in Betracht.
3
§ 156 ist (über den in Abs 1 nur Personen nennenden Wortlaut hinaus) analog auch auf Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit anzuwenden (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 156 Anm 3).
4
Nach § 156 Abs 1 oder 2 erlassene Bescheide sind verfahrensleitende Verfügungen iSd § 94 und 244 (Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 156, 446). Soweit § 156 Abs 2 die Zustellung anordnet, dürfen sie allerdings nicht mündlich erlassen werden (vgl Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 156 Anm 4; Brennsteiner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 156 Rz 4).