BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 154
Literatur (zu § 154 bis 156): Curda, Die neue Bundesabgabenordnung (VII), Ind 1962, H 19, 21.
1
In § 122 Abs 1 bezeichnete Betriebe sind solche, die Gegenstände herstellen oder gewinnen, an deren Herstellung, Gewinnung, Wegbringung oder Verbrauch eine Abgabepflicht geknüpft ist. Darunter fallen zB Herstellungsbetriebe iSd § 12 BierStG 1995, § 27 MinStG 1995, § 14 TabStG 1995.
2
Eine amtliche Aufsicht ist beispielsweise vorgesehen in den § 32 ff BierStG 1995, § 47 ff MinStG 1995, § 32 ff TabStG 1995.
3
Nach Tanzer (in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 154, 443) bedeutet unter Verschluss legen im gegebenen Zusammenhang, dass die von § 154 umfassten Gegenstände für die Dauer einer Aufsichtsmaßnahme dem an sich Verfügungsberechtigten entrückt werden dürfen, um den Erfolg der Amtshandlung nicht zu gefährden oder gar zu vereiteln. Lediglich vor Verderb dürfe sie ihr Inhaber sodann bewahren.