BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 153g Beendigung der begleitenden Kontrolle
1
Der Wortlaut des § 153g Abs 1 und Abs 2 stellt nur auf Unternehmer des Kontrollverbundes ab. Es ist jedoch davon auszugehen, dass auch ein nicht zu einem Kontrollverbund gehörender Unternehmer den Antrag auf Beendigung der Begleitenden Kontrolle stellen kann (vgl Brandl in Brandl/Macho/Schrottmeyer/Vock, Begleitende Kontrolle, 144).
Auch in Abs 3 (des § 153g) sind Verstöße gegen die Pflichten des § 153f nur für Unternehmer des Kontrollverbundes als Grund für amtswegige Beendigungen der begleitenden Kontrolle genannt.
2
Anträge auf Beendigung der begleitenden Kontrolle bedürfen keiner Begründung (zB Brandl in Brandl/Macho/Schrottmeyer/Vock, Begleitende Kontrolle, 144; Brennsteiner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 153g R 1).
3
Die amtswegige Beendigung der begleitenden Kontrolle liegt im Ermessen des Finanzamtes für Großbetriebe (zB ErlRV 190 BlgNR 26. GP, 53; Hendl in Müller/Woischitzschläger/Zöchling, Co-operative Tax Compliance, 145; Tanzer/Unger, BAO 2020/2021, 157).
Sie erfolgt durch Abänderung des Bescheides über die Verfügung des Wechsels in die begleitende Kontrolle.
Nach ErlRV 190 BlgNR 26. GP, 53, kann sich das Finanzamt bei ...