BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 153e Umfang der begleitenden Kontrolle
1
§ 153e Abs 1 (idF BGBl I 2018/62) hatte eine taxative Aufzählung der von der begleitenden Kontrolle umfassten Abgabenarten vorgenommen. Mit BGBl I 2019/104 wurde diese Aufzählung durch einen Verweis auf die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe ersetzt.
2
Wie bereits nach der ab geltenden Rechtslage sind Zölle, Verbrauchsteuern sowie Gebühren und Verkehrsteuern nicht von der begleitenden Kontrolle erfasst; dies ergibt sich nunmehr aus § 62 Abs 2. Nicht zuletzt aus § 62 ergibt sich weiters, dass die begleitende Kontrolle keine Landes- und Gemeindeabgaben (zB Kommunalsteuer) umfassen kann.
3
Die begleitende Kontrolle umfasst nicht von der Lohnsteuerprüfung umfasste Abgaben.
Von der Lohnsteuerprüfung gem § 86 Abs 1 EStG 1988 (idF BGBl I 2018/98) umfasste Abgaben sind:
Lohnsteuer,
Abzugsteuer gemäß § 99 Abs 1 Z 1, Z 4 und Z 5 EStG 1988,
Dienstgeberbeitrag (§ 41 FLAG) und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (§ 122 Abs 8 WKG).
4
Es besteht kein Wahlrecht des Unternehmers, nur bestimmte Abgaben der begleitenden Kontrolle zu unterwerfen (Furherr/Vock in Brandl/Macho/Schrottmeyer/Vock, Begleitende Kontrolle, 122).
5
Nach § 153f Abs 2 darf ab Rechtskraft des Bescheides über die Verfügung des Wechsels (§ 153d Abs 1...