BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 153c Prüfung des Antrags auf begleitende Kontrolle
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Liegt ein Antrag eines zu Antragstellung nach § 153b Abs 1 hierzu Befugten vor und allenfalls auch alle im § 153b Abs 3 erforderlichen Bestätigungen, so hat das Finanzamt zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 153b Abs 4 vorliegen. Liegen sie nicht vor, so ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen (ErlRV 190 BlgNR 26. GP, 49). Ein solcher Bescheid ist mit Beschwerde (§ 243) anfechtbar.
Auf dieser Vorstufe ist die Erteilung eines positiven Bescheides überhaupt nicht vorgesehen (Tanzer/Unger, BAO 2020/2021, 155).
2
Liegen die Voraussetzungen des § 153b Abs 4 vor, so ist hinsichtlich aller von der begleitenden Kontrolle erfasster Abgaben (§ 153e Abs 1) für die letzten fünf Jahre vor Antragstellung für jeden der im Antrag genannten Unternehmer eine Außenprüfung durchzuführen, soweit noch keine solche Außenprüfung stattgefunden hat.
Nach ErlRV 190 BlgNR 26. GP, 49, sollen durch diese Außenprüfungen ungeprüfte Jahre in den Jahren vor Antragstellung vermieden werden, um klar zwischen den Veranlagungsjahren, die dem Regime der Außenprüfung gem § 147 Abs 1 und jenen, die der begleitenden Kontrolle unterliegen, abgrenzen zu können. Nach Vock (RdW...