BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 153b Antrag auf begleitende Kontrolle
Verordnungen: VO des BMF über die Prüfung des Steuerkontrollsystems (SKS-Prüfungsverordnung - SKS-PV), BGBl II 2018/340 idF BGBl II 2020/561.
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Antragsbefugt sind nach § 153a Abs 1 Unternehmer (iSd §§ 1, 2 und 3 UGB) sowie Privatstiftungen (nach Maßgabe der Z 2 des § 153b Abs 1).
Nach ErlRV 190 BlgNR 26. GP, 47, schließt der Unternehmerbegriff auch vermögensverwaltende Holdinggesellschaften und Personengesellschaften mit ein.
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Gem § 1 Abs 1 UGB ist Unternehmer, wer ein Unternehmen betreibt.
Ein Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein (§ 1 Abs 2 UGB).
Die Unternehmensdefinition des § 1 UGB setzt eine wirtschaftliche Tätigkeit voraus; reine Vermögensverwaltung begründet somit keine Unternehmereigenschaft iSd § 1 UGB (zB Straube in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4, § 1 Rz 49; Suesserott/Torggler in Torggler, UGB3, § 1 Rz 18).
Gesellschaften bürgerlichen Rechts können - mangels Rechtssubjektivität - keine Unternehmer iSd § 1 UGB sein (zB Suesserott/Torggler in Torggler, UGB3, § 1 Rz 25). Sie sind nicht antragsbefugt (zB Hendl in Müller/Woischitzschläger/Zöchling, Co-operative Tax Compliance, 134).
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Nach § 2 UGB sind U...